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ZPO § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

ZPO § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

[ Auszug: Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Er ... ]